AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Devil Foods GmbH

I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen der Devil Foods GmbH (im folgenden Auftragnehmer), die vom Kunden (im folgenden Auftraggeber) beauftragt werden, soweit nicht einzelvertraglich abweichende Bedingungen vereinbart werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers und sonstige Nebenabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer diesen ausdrücklich in Textform zustimmt.

II. Angebot und Zustandekommen des Vertrags

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. An in Textform erteilte Angebote hält sich der Auftragnehmer für einen Zeitraum von sieben Tagen ab Angebotsdatum gebunden. Der Vertrag kommt nach der Bestätigung des Angebots durch den Auftraggeber durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform zustande.
Vertragsänderungen, -ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragsparteien in Textform. Das gilt ebenso für die Aufhebung des Textformerfordernisses. Mit der Bestätigung des Angebots erkennt der Auftraggeber diese AGB an. Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auftragnehmers dürfen die Angebote des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. Warenangebot und Dienstleistungen

Der Auftragnehmer bietet im Wesentlichen die Lieferung vorverpackter Lebensmittel sowie den Betrieb von Food Trucks für Veranstaltungen an. Das Lebensmittelangebot des Auftragnehmers ist saisonal bedingten Veränderungen unterworfen. Der Auftragnehmer garantiert nur die Verfügbarkeit der im jeweiligen Angebot aufgeführten Lebensmittel und Dienstleistungen.

IV. Leistungstermin und Leistungsort

Als Leistungstermin gilt bei

  • der Lieferung vorverpackter Lebensmittel der vereinbarte Liefertermin.
  • dem Betrieb von Food Trucks auf Veranstaltungen der vereinbarte Zeitraum der Speisen- und Getränkeausgabe.

Vereinbarte Leistungstermine sind verbindlich sofern der Auftragnehmer nicht durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände, die er trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, oder durch höhere Gewalt an der Leistung gehindert wird. Wenn die Leistung in diesem Fall nicht innerhalb einer angemessen zu verlängernden Frist erbracht werden kann, ist der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung befreit. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht nur insoweit der Auftragnehmer die Nichteinhaltung des Leistungstermins zu vertreten hat.

Als Leistungsort gilt bei

  • der Lieferung vorverpackter Lebensmittel die vereinbarte Lieferadresse.
  • dem Betrieb von Food Trucks auf Veranstaltungen der Ort der Veranstaltung.

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer spätestens bei der Bestätigung des Angebots über besondere Umstände am Leistungsort zu informieren. Dabei handelt es sich insbesondere um Baustellen, temporäre Absperrungen, besondere veranstaltungsbezogene Verkehrsführungen, Ein- oder Durchfahrten mit einer Höhe von weniger als vier Metern bzw. einer Breite von weniger als drei Metern und Gefällen von mehr als fünf Prozent.

Beim Betrieb von Food Trucks auf Veranstaltungen darf der Aufstellort kein Gefälle aufweisen. Die erforderliche Länge und Breite des Aufstellorts ist vom Food Truck abhängig und im Angebot aufgeführt. Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten sicherzustellen, dass den Beschäftigten des Auftragnehmers am Leistungsort in angemessener Entfernung zum Aufstellort des Food Trucks sanitäre Anlagen und ein Trinkwasseranschluss, sowie, dass in maximal 25 Metern Entfernung zum Aufstellort des Food Trucks Anschlüsse für Strom, Brauch- und Abwasser zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls im Rahmen der konkreten Veranstaltung erforderliche behördliche Genehmigungen holt der Auftraggeber ein und trägt die dafür anfallenden Gebühren. Das gilt ebenso für sonstige im Rahmen der konkreten Veranstaltung gegebenenfalls anfallende Gebühren, zum Beispiel für ordnungs- oder (feuer-)polizeiliche Maßnahmen.
Wird der Auftragnehmer aufgrund der Nichtbeachtung dieser Anforderungen an der geschuldeten Leistung gehindert, darf er diese angemessen anpassen oder, sofern dies nicht ohne Gefährdung des Vertragszwecks oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, verweigern, ohne dass dadurch der Vergütungsanspruch entfällt. Der Auftragnehmer hat sich jedoch ersparte Aufwendungen und stattdessen anderweitig erwirtschaftete oder schuldhaft nicht erwirtschaftete Gewinne anrechnen zu lassen.

V. Leistungen, Preise, Rechnungen und Zahlungen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber bestellten und mit der Auftragsbestätigung bestätigten Leistungen zu erbringen. Dabei ist er dazu berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritter zu bedienen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Leistungen vereinbarten, mit der Auftragsbestätigung bestätigten Preise zu zahlen. Sofern es sich bei den vereinbarten und bestätigten Preisen um Bruttopreise handelt, ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer bereits enthalten. Enthält das Angebot Nettopreise, so ist diesen die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.

Vom Auftragnehmer gestellte Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig. Der Rechnungszugang kann auch per Email erfolgen. Ab dem 15. Tag nach Zugang der Rechnung befindet sich der Auftraggeber in Verzug. Der Auftragnehmer kann ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank erheben sowie sonstige Verzugsschäden geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt dabei der Nachweis und die Geltendmachung eines niedrigeren, dem Auftragnehmer der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Verzugsfolgen für fehlerhafte Überweisungen, fehlerhafte bekannt gegebene Rechnungsanschriften u.ä. trägt der Auftraggeber.

VI. Rücktritt, Stornierung und Ausfall

Tritt der Auftraggeber von einen zustandegekommenen Vertrag, der den Betrieb von Food Trucks auf Veranstaltungen zum Inhalt hat zurück, so ist der Auftragnehmer, sofern er den Rücktritt nicht zu vertreten hat, berechtigt, Stornogebühren gemäß der nachfolgenden Staffelung zu erheben. Der Rücktritt vom Vertrag muss in Textform erfolgen und wird vom Auftragnehmer bestätigt.

Bei einem Rücktritt fallen

  • bis zwölf Wochen vor dem Leistungstermin keine Stornogebühren an.
  • bis sechs Wochen vor dem Leistungstermin Stornogebühren in Höhe von 30% des Auftragswerts an.
  • bis drei Wochen vor dem Leistungstermin Stornogebühren in Höhe von 50% des Auftragswerts an.
  • bis eine Woche vor dem Leistungstermin Stornogebühren in Höhe von 80% des Auftragswerts an.
  • bei weniger als einer Woche vor dem Leistungstermin Stornogebühren in Höhe von 100% des Auftragswerts an.

Zusätzlich zu den o.g. Stornogebühren ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die Kosten für speziell für den stornierten Auftrag zugekauften Waren und Dienstleistungen sowie Stornokosten für Dienstleistungsverträge Dritter, die für den stornierten Auftrag nicht mehr benötigt werden, in Rechnung zu stellen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit das Vertragsverhältnis zu beenden und analog zum Rücktritt des Auftraggebers die o.g. Stornogebühren zu erheben, wenn

  • der Auftraggeber den Geschäftsbetrieb gefährdet oder die Sicherheit der Beschäftigten des Auftragnehmers nicht gewährleisten kann bzw. die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Beschäftigten des Auftragnehmers aus anderen Gründen unzumutbar ist,
  • der Auftraggeber vereinbarte Vorauszahlungen nicht termingerecht leistet.

Bei einem Vertrag, der die Lieferung vorverpackter Lebensmittel zum Inhalt hat, bestehen keine über die gesetzlichen Bestimmungen des§ 323 BGB hinausgehenden Rücktrittsrechte.

In allen Fällen bleibt dem Auftraggeber der Nachweis und die Geltendmachung eines niedrigeren, dem Auftragnehmer der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Der Auftragnehmer hat sich jedoch ersparte Aufwendungen und stattdessen anderweitig erwirtschaftete oder schuldhaft nicht erwirtschaftete Gewinne anrechnen zu lassen.

VII. Mängel und Gewährleistung

Der Auftraggeber muss Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden nach Leistungstermin rügen, andernfalls gilt die Leistung des Auftragnehmers als vom Auftraggeber akzeptiert. Bei berechtigten Mängeln steht dem Auftragnehmer das Recht zur Nachbesserung zu. Schlägt der Nachbesserungsversuch fehl oder ist kein Nachbesserungsversuch möglich, kann, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt, eine Preisminderung verhandelt werden. Ein Rücktritt des Auftraggebers bei unerheblichen Mängeln ist ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die angelieferten bzw. im Rahmen des Betriebs von Food Trucks ausgegebenen Lebensmittel mit größter Sorgfalt und gemäß der gesetzlichen Vorschriften hergestellt, gelagert und transportiert werden. Die Gewährleistung des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf

  • nach Lieferung oder Ausgabe durch unsachgemäßen Umgang (insbesondere unsachgemäße Lagerbedinungen) entstandene Mängel.
  • zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und ähnliche Eigenschaften der Lebensmittel.

VIII. Haftung

Kann die Leistung durch Verschulden des Auftragnehmers infolge unterlassener oder
fehlerhafter Ausführung von vor oder nach dem Zustandekommen des Vertrags erfolgten Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden, haftet der Auftragnehmer unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers unabhängig von den Rechtsgründen für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nur bei

  • Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  • schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  • verschwiegenen Mängeln oder solchen, deren Nichtvorliegen explizit garantiert wurde.
  • Mängeln des Liefergegenstands, soweit für den dadurch verursachten Schaden nach dem Produkthaftungsgesetzt für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Verletzt der Auftragnehmer wesentliche Vertragspflichten schuldhaft, haftet er, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, auch bei leichter Fahrlässigkeit.

Der Auftragnehmer haftet nicht für mangelhafte Lieferungen und Leistungen von Dritten, denen er sich zur Erfüllung des Auftrags bedient, es sei denn, ihm kann eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung dieser Dritten nachgewiesen werden. Ansprüche des Auftragnehmers gegen diese Dritten werden auf Verlangen dem Auftraggeber abgetreten.

IX. Datenschutz

Die Verarbeitung von Daten des Auftraggebers erfolgt in Übereinstimmung mit der
Datenschutzgrundverordnung (VO EU 2016/679). Der Auftraggeber stimmt mit der Bestätigung des Auftrags zu, dass er in der Referenzliste des Auftragnehmers genannt werden darf, sofern er der Nennung nicht in Textform widerspricht.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist der Sitz der Gesellschaft. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag ist Lüneburg, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist. Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber auch an dem für ihn zuständigen Gerichtsstand verklagen.

Die Verträge zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber und alle sich aus diesen ergebenden Rechtsbeziehungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

XI. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.